Umsatzsteuer:Innergemeinschft Erwerb, Art ?Ort ? Steuerfrei? Bemessungsgrundlage? Vorsteuer?
视频信息
答案文本
视频字幕
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein zentraler Begriff der EU-Umsatzsteuer. Er beschreibt den Erwerb von Gegenständen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat durch einen Unternehmer. Dabei gelangen die Waren von einem EU-Land in ein anderes, wie hier von Frankreich nach Deutschland dargestellt.
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist ein wichtiger Begriff im EU-Umsatzsteuerrecht. Er liegt vor, wenn Gegenstände von einem EU-Land in ein anderes EU-Land verbracht werden und der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Ein typisches Beispiel wäre eine deutsche Firma, die Waren von einem französischen Lieferanten kauft.
Der Ort der Besteuerung beim innergemeinschaftlichen Erwerb folgt dem Bestimmungslandprinzip. Die Umsatzsteuer wird am Bestimmungsort der Gegenstände erhoben, also im Land des Erwerbers. Dies stellt sicher, dass die Besteuerung dort erfolgt, wo die Waren letztendlich verbraucht werden, und verhindert eine Doppelbesteuerung.
Die Lieferung im Ursprungsland ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Waren nachweislich in ein anderes EU-Land verbracht werden. Der Lieferant benötigt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und muss die Verbringung durch eine Gelangensbestätigung oder andere geeignete Belege nachweisen. Diese Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Bemessungsgrundlage umfasst das Entgelt für den Erwerb sowie alle Nebenkosten wie Transport und Versicherung, jedoch ohne Umsatzsteuer. Der Erwerber kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, hat aber gleichzeitig eine entsprechende Umsatzsteuerschuld. Bei Unternehmern neutralisiert sich dies. Der Steuersatz richtet sich nach dem Bestimmungsland - in Deutschland beträgt er neunzehn oder sieben Prozent.
Zusammengefasst regelt der innergemeinschaftliche Erwerb die Umsatzbesteuerung bei Warenverbringungen zwischen EU-Ländern. Die Besteuerung erfolgt nach dem Bestimmungslandprinzip, während die Lieferung im Ursprungsland steuerbefreit ist. Die Bemessungsgrundlage umfasst das Entgelt plus Nebenkosten, und Unternehmer können die Vorsteuer abziehen, was zu einer steuerlichen Neutralisierung führt.
Die Lieferung im Ursprungsland ist von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Waren nachweislich in ein anderes EU-Land verbracht werden. Der Lieferant benötigt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und muss die Verbringung durch eine Gelangensbestätigung oder andere geeignete Belege nachweisen. Diese Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Die Bemessungsgrundlage umfasst das Entgelt für den Erwerb sowie alle Nebenkosten wie Transport und Versicherung, jedoch ohne Umsatzsteuer. Der Erwerber kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, hat aber gleichzeitig eine entsprechende Umsatzsteuerschuld. Bei Unternehmern neutralisiert sich dies. Der Steuersatz richtet sich nach dem Bestimmungsland - in Deutschland beträgt er neunzehn oder sieben Prozent.